Homeoffice-Allerlei: Ziehen die Arbeitnehmer auf das Land oder beschäftigen die Mittelständler nun die Städter? Und Detektive und Bürohunde im Einsatz

Die Diskussion geht weiter und um Remote Work und Homoffice. Hier einige kuratierte Beiträge. Ole Wintermann hat auf Piqd aktuelle Forschungsergebnisse des Stanford-Forschers Nicholas Bloom zum Corona-bedingten Home Office vorgestellt.

Gegenwärtig arbeiten 42% der US-Beschäftigten – in Vollzeit – von zuhause aus während nur 26% tätigkeitsbedingt auf mobiles Arbeiten verzichten müssen. Diese 42% der Beschäftigten sind für ⅔ der Wirtschaftsleistung der USA verantwortlich. Ohne diese radikale und umfassende Hinwendung zum Home Office wäre die Wirtschaft zu Beginn der Corona-Krise von heute auf morgen zusammengebrochen …

piqd | Zukünftiger Mega-Trend „Home Office“? Substanzielle

Bloom geht davon aus, dass sich die Working-from-Home-Tage in den USA nach dem Ende der Pandemie vervierfachen werde. Viele würden zwischen 1 und 3 Tagen von zuhause aus zu arbeiten. Und Bloom erwartet, dass teure Bürotürmen in der Mitte teurer Städte überholt seien – und das Pendeln in diese Städte.

„Provinz als Standortvorteil“

Patrick Setzer postuliert im ManagerMagazin wiederum „die Provinz als Standortvorteil“.

Seit Jahren ist es ein Problem für Unternehmen außerhalb der großen Ballungszentren, genügend qualifizierte Mitarbeiter im Technologiesektor oder im Bereich digitales Marketing zu finden. Wer Heimarbeit als Normalfall akzeptiert und die notwendige Technik gut genug aufsetzt, wird künftig keine Schwierigkeiten mehr haben, Fachkräfte aus der Großstadt anzuwerben – weil sie nun nicht mehr umziehen müssen.

Mittelstand: Corona Krise eröffnet Chancen für Mittelständler – manager magazin

Der Mittelständler in der Provinz verpflichtet Experten, die „künftig virtuell für mittelständische Firmen arbeiten werden – egal wo diese ihren Sitz haben.die in den Großstädten wohnen“. Auch eine Perspektive. Andere argumentieren eher, dass Arbeitnehmer nun wegen hoher Mietkosten aufs Land ziehen könnten, da sie eben die Arbeit von daheim erledigen könnten.

Der Remote Worker ist weltweiter Konkurrenz ausgesetzt

Christian Erxleben macht aus einer Sicht auf einen Knackpunkt von Remote Work und Homeoffice aufmerksam, den Arbeitnehmer gerne übersähen. Werde ein Job von einem festen Ort entkoppelt ist, stünden Arbeitnehmer quasi weltweit im Wettbewerb, denn anderswo sei Arbeit billiger.

Selbstverständlich handelt es sich dabei nur um eine mögliche Prognose. Fest steht jedoch: Wenn du deinen Job problemlos mittels Internet-Zugang von Zuhause aus erledigen kannst, kann es passieren, dass du dich in Zukunft mit Dutzenden, günstigen Konkurrenten um deinen Job streiten musst.

Remote Work: Diesen großen Nachteil übersehen fast alle Arbeitnehmer

By the way: Das Thema ist sicherlich nicht neu. Wie viele Arbeitsplätze sind schon heute nach Rumänien, Indien oder sonst wo hin verlagert worden. Das ist schon jetzt Realität gerade in vielen Großunternehmen – auch ohne den Trend zum Homeoffice. Ob das immer so erfolgreich ist, ist durchaus zu hinterfragen. Nicht nur bei industrialisierten, standardisierten Jobs geht es. Auch Programmierer stehen heute weltweit im Wettbewerb. Wir Deutschen, wir Europäer müssen uns differenzieren und weiterbilden oder in manchen Jobs unsere lokale Expertise (Sprache, Kenntnisse der lokalen Kultur) ausspielen, um wettbewerbsfähig zu sein.

Wenn der Detektiv ausrückt …

Ein ganz anderer Aspekt: Die FAZ berichtet darüber, wie Detektive gute Geschäfte machen. Es scheint, dass einige Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überprüfen lassen, auch wenn „Personenüberwachungen im Auftrag von Arbeitgebern enge Grenzen gesetzt“ seien. Man dürfe nur ermitteln, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse und glaubhafte Indizien vorweisen könne. Und dann …

Wenn man denn geduldig warten kann. Viel mehr dürfen die privaten Ermittler nicht, um an Informationen für ihre Auftraggeber zu kommen. Beobachten und fotografieren ist erlaubt, im Rahmen des Auftrags. Sollen die Detektive klären, ob jemand im Homeoffice wirklich arbeitet, dürfen keine Fotos entstehen, wenn zur Feierabendzeit der Geliebte vorbeikommt. Tonaufnahmen sind immer tabu, Videos nur in bestimmten Fällen erlaubt.

Betrug am Arbeitsplatz: Wenn der Chef den Detektiv anruft

Wenn der Bürohund zweimal bellt, verzichten wir auf Gehalt

Und noch ein Bericht jenseits der „normalen“ Homeoffice-Berichte – aber was ist schon normal? Es gibt einen eingetragenen Verein Bundesverband Bürohund, der auch entsprechende Umfragen durchführt. Claudia Toedtmann greift das Thema und die Umfragen in ihrem Management-Blog auf wiwo.de auf:

Fast jeder zweite würde auf eine Gehaltserhöhung verzichten, wenn er dafür seinen Hund mit ins Büro bringen darf – warum Unternehmen und Vorgesetzte diese Tatsache nicht berücksichtigen, ist ein Rätsel.

Internationaler Bürohundtag 2020: Darf der Hund mit ins Büro, ist das ein wertvoller Benefit – oft wichtiger als eine Gehaltserhöhung | Management-Blog

Wen die ausführlichen Statistiken interessieren: Einfach den Beitrag lesen.

Der stolze Dosenöffner, dem des öfteren die beiden Prachtkater in der Videokonferenz in die Kamera laufen, kann nur beschränkt mitreden. Katzen sind wahrscheinlich weniger im Büro gefragt, aber bei uns fester Bestandteil und Wohlfühlfaktor im Homeoffice.

„Überall dort, wo es sinnvoll ist, sollten wir Arbeit von Orten und Zeiten entkoppeln“

Hinweisen möchte ich auf den ausführlichen und lesenswerten Beitrag von Falk Hedemann, der sich damit auseinandersetzt, was sich nach der Krise bestehen bleibe und und was auf dem Weg zu Remote Work noch zu verbessern sei. Er behandelt Online Meetings, Alternativen zu Geschäftsreisen, agiles Arbeiten und macht besonders auf die weichen Faktoren aufmerksam:

Überall dort, wo es sinnvoll ist, sollten wir Arbeit von Orten und Zeiten entkoppeln. Wir sollten die Menschen zurück in den Mittelpunkt stellen und ihre Motivation und ihr Engagement fördern. Produktivität und Effizienz, die bisher im Mittelpunkt stehen, werden dann zu sehr lohnenden Nebenprodukten.

Smart Work: Das Home-Office ist nur ein Zwischenschritt | UPLOAD Magazin

Am 10. Juli EXTRA zum Thema Homeoffice: Braucht es ein Gesetz?

Übrigens wiederholen Professor Peter M. Wald, Lars Basche und ich am kommenden Freitag, den 10. Juli 2020, um 8:51 unser Special zum Thema Homeoffice beziehungsweise Remote Work. Ihr könnt uns – diesmal mit funktionierendem Ton – unter meinem Twitter-Konto @digitalnaiv live im Videostream folgen. Wir freuen uns auf Eure Fragen. Schwerpunkt soll die Frage sein, ob ein Gesetz notwendig ist, das Heimarbeit gesetzlich möglich macht. Und natürlich poste ich diesen Beitrag auch auf dem neuen Homeoffice-Kurator!

(Stefan Pfeiffer)

Comments

Eine Antwort zu „Homeoffice-Allerlei: Ziehen die Arbeitnehmer auf das Land oder beschäftigen die Mittelständler nun die Städter? Und Detektive und Bürohunde im Einsatz”.

  1. ES GILT: OHNE VERDACHT IST ÜBERWACHUNG VON MITARBEITERN NICHT ERLAUBT!

    Dürfen Unternehmen Detektive zur Mitarbeiterkontrolle einsetzen? Christoph Sint, Berufsdetektiv der Detektei PRO-Investigations in Österreich.

    Werden Mitarbeiter ohne konkrete Verdachtsmomente observiert und heimlich gefilmt, ist das eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung, die zu Geldentschädigung führen kann. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsführer Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters hegte. Nachdem es zwischen beiden zum Streit kam, meldete sich die Mitarbeiterin krank und reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte ein. Als der Geschäftsführer schließlich von einem Bandscheibenvorfall erfuhr, beauftragte er einen Detektiv mit der Observation der Sekretärin. Innerhalb von vier Tagen beobachtete dieser die Mitarbeiterin unter anderem vor ihrem Haus mit Mann und Hund sowie einen Besuch der Klägerin in einem Waschsalon, in dem sie kurz einen Wäschekorb trug. Er fotografierte und filmte sie und erstellte für den Arbeitgeber einen Bericht mit insgesamt elf Bildern. Als die Sekretärin fristlos gekündigt wurde und von der Beobachtung sowie den Fotos und Videos erfuhr, forderte sie wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ein Geldentschädigung in Höhe von 10.500 Euro. Während das Arbeitsgericht Münster (Urteil v. 11.01.2013 – 4 Ca 455/12) keinen Grund für eine Entschädigung sah, sprach das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 11.07.2013 – 11 Sa 312/13) der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu.

    Das Revisionsgericht stellte laut Pressemeldung fest, dass der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Überwachung hatte. Insbesondere konnte sein Verdacht nicht darauf gestützt werden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil der Bandscheibenvorfall zunächst durch den Hausarzt behandelt wurde. Zwar ist der Pressemeldung keine ausführliche Begründung zu entnehmen. Es darf jedoch antizipiert werden, dass das Urteil auf das Bundesdatenschutzgesetz gestützt wird.

    Das Bauchgefühl alleine reicht natürlich nicht aus.
    Demnach dürfen Daten von Mitarbeitern zur Aufdeckung von Straftaten nur dann erhoben werden, wenn unter anderem zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Die Norm stellt klar, dass ein bloßes Bauchgefühl des Arbeitgebers für die Beauftragung eines Detektivs oder ähnlicher Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichend ist.

    Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn – wie vorliegend – einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zugesprochen wird.
    Hingegen können besondere Umstände Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen lassen und einen Verdacht begründen. Zu denken ist etwa an eine Nebentätigkeit des Mitarbeiters, widersprüchliche Angaben zur Krankheit, das Ausbleiben zur Untersuchung beim medizinischen Dienst oder der Streit wegen eines nicht genehmigten Urlaubes und der damit im Zusammenhang stehenden Ankündigung einer Erkrankung.

    Das Urteil ist keine böse Überraschung für Unternehmer.
    Ob der aktuellen Entscheidung des BAG ebenfalls Ausführungen dahingehend entnommen werden können, welche Anforderungen an einen konkreten Verdacht i.S.d. § 32 I 2 BDSG zu stellen sind, um Überwachungen im Falle von Straftaten zu rechtfertigen, bleibt abzuwarten. Schon jetzt kann aber angenommen werden, dass das Urteil nicht wie von einigen Medien aktuell proklamiert eine böse Überraschung für Arbeitgeber darstellt. Das BAG erschwert auch keineswegs die Überwachung von Angestellten. Es stützt sich aller Voraussicht nach lediglich auf die seit 2009 durch den Gesetzgeber ins Leben gerufenen gesetzlichen Vorgaben und behält nach wie vor die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Auge.

    Trotzdem ist zu hoffen, dass besonders zwei Fragen im Urteil beantwortet werden, die für ein compliancekonformes Vorgehen in Unternehmen sowie für die investigative Praxis von besonderer Relevanz sind: Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber ergreifen, um den Anfangsverdacht i.S.d. § 32 I 2 BDSG zu begründen oder ist die Kenntnis über die entscheidenden Umstände vom Kommissar Zufall abhängig? Und darf der Arbeitgeber einen anonymen Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat zum Anlass nehmen, Maßnahmen zur Überwachung einzuleiten? Denn alleine schon eine Observation die sich als unberechtigt heraus stellt, kann enorm hohe Schadensersatzforderungen mit sich ziehen!

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