Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 6 Sa 682/09). Demnach muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angestellte die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erledigt hat.
Ein interessantes Urteil. Mal schauen, wie das antizipiert wird.
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